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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1349/01 -
Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H...
gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2001 - 6 KLs 180 Js 31000/96 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Hassemer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2001 einstimmig beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2001 - 6 KLs 180 Js 31000/96 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren einzustellen ist, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Hauptverhandlung das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Beschuldigten gefährden würde. Urteil online lesen (.pdf Format, Acrobat Reader erforderlich) Urteil herunterladen (.zip Format) |
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